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   RFH, 30.09.1936 - VI A 757/36   

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RFH, 30.09.1936 - VI A 757/36 (https://dejure.org/1936,100)
RFH, Entscheidung vom 30.09.1936 - VI A 757/36 (https://dejure.org/1936,100)
RFH, Entscheidung vom 30. September 1936 - VI A 757/36 (https://dejure.org/1936,100)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.04.1966 - VI 51/64
    Das Abzugsverbot gelte auch - wie schon der Reichsfinanzhof (RFH) entschieden habe (Urteil VI A 757/36 vom 30. September 1936, RStBl 1937 S. 94, Slg. Bd. 40 S. 104) -, wenn eine Erlaubniserteilung an ausländische Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz überhaupt nicht vorgesehen sei.

    Das Abzugsverbot gelte auch - wie schon der Reichsfinanzhof (RFH) entschieden habe (Urteil VI A 757/36 vom 30. September 1936, RStBl 1937 S. 94, Slg. Bd. 40 S. 104) -, wenn eine Erlaubniserteilung an ausländische Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz überhaupt nicht vorgesehen sei.

    Da die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland an ausländische Versicherungsunternehmen, die im Bundesgebiet weder ihren Sitz noch ihre Leitung haben, nach § 111 des im Streitjahr geltenden Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 mit den hierzu ergangenen Änderungen erteilt werden kann, kommt dem Urteil des RFH VI A 757/36 (a.a.O.) für den Streitfall keine Bedeutung zu.

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz des Versicherten (BFH-Urteil vom 4. Juni 1975 I R 250/73, BStBl II 1975, 708; Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 30. September 1936 VI A 757/36, RStBl 1937, 94).
  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Zweck der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 EStG 2006 ist der Schutz des Versicherten (BFH-Urteil vom 4. Juni 1975 I R 250/73, BStBl II 1975, 708; Urteil des Reichsfinanzhofs -RFH- vom 30. September 1936 VI A 757/36, Reichssteuerblatt -RStBl- 1937, 94).
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